Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung
7000 Eisenstadt, Ing. Julius Raab-Straße 1
E-Mail: BH.Eisenstadt@bgld.gv.at
Internetadresse: www.bgld.gv.at/bh-eisenstadt
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Zahl: EU-09-03-54-15
Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für Fische am Neufelder See |
Eisenstadt, am 01.09.2005
Sachbearbeiter: Mag. Sonja Windisch Tel: 02682/706-4113 Fax: 02682/706-4177 |
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld.
Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39 leg.cit.,
zur Festlegung von Laichschonstätten und Winterlager für Fische betreffend
den Neufelder See:
§ 1
Zeitliche und örtliche Festlegung der Ruhezone
Auf Grund der nachgewiesenermaßen stetig steigenden wassersportlichen
Freizeitaktivitäten und der damit einhergehenden Beunruhigung und Gefährdung
des Fischbestandes wird der gesamte Neufelder See als Laichschonstätte und
Winterlager für Fische für den Zeitraum 15. Dezember bis 15. Feber jeden
Jahres bis auf Widerruf ausgewiesen.
Die Festsetzung der Laichschonstätten und Winterlager für Fische war aus Gründen
des gesunden Fortbestandes der im Neufelder See befindlichen Fischpopulation
unbedingt notwendig.
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen einschränkenden
Verfügungen, die auf dem Wasserrechten oder auf anderen Gesetzen beruhen - während
der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeit jede Beunruhigung der
Fische und des Wassers und jede Art des Fangens von Fischen und anderen
Wassertieren verboten.
§ 2
Ausnahmen betreffend Taucher
Die (eingeschränkte) Ausübung des Tauchsports ist während der in § 1
ausgewiesenen Ruhezeit zulässig, wenn für diese Tauchgänge bestimmte - in beiliegendem
Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet -
genau gekennzeichneten Einstiegstellen durchgeführt werden.
§ 3
Durchführungsmaßnahmen
Es ist Sache der Fischereiberechtigten und des Revierausschusses, dafür
zu sorgen, dass die in dieser Verordnung erwähnten Einschränkungen und
Verbote in der Ortsgemeinde Neufeld a.d.L. kundgemacht werden und die
Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue
Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch
Aufschriften deutlich erkennbar gemacht werden.
Die Aufstellung solcher Zeichen und Anbringung von Aufschriften hat der
Ufereigentümer zu dulden; diesem ist der dadurch entstandene Schaden zu
ersetzen.
§ 4
Anzeigepflicht
Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch laufende
Kontrollen unter Zuhilfenahme seiner beeideten Fischereiaufsichtsorgane, die
Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 5
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom
11.01.2005, Zahl EU-09-03-54-9, außer Kraft.
Die Bezirkshauptfrau
(Dr. Franziska Auer)
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