MINISTERIUM FÜR
SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seegesetzbuchs
("Kroatisches Amtsblatt", Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet der
Minister für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende
GESCHÄFTSORDNUNG
ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN
Artikel 1
Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur
Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text
"Tauchen") zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in inneren Meeresgewässern
und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.
Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt
eines Individuums unter Wasser mittels technischer Hilfsmittel, die unter Wasser
Atemgas zuführen (Tauchen mit Taucherausrüstung), als Tauchen definiert.
Artikel 1a
Man unterscheidet organisiertes und individuelles Tauchen.
Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter
ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text:
Tauchführer) eines Tauchzentrums bzw. einer Tauchvereinigung (im weitren Text:
Organisator des Tauchunternehmens) ist und
ins Tauch-Tagebuch (im weiteren Text: Tagebuch) eingetragen wird.
Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer
Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen
Qualifikation der vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannten
Tauchschulen sein.
Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht
organisiert, also eigenständig vorgenommen wird.
Artikel 1b
Ins Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der
Organisator des Tauchunternehmens für jeden Tauchführer folgende Daten
eintragen:
·
Angaben über den Organisator des Tauchunternehmens (Name und Sitz des
Organisators des Tauchunternehmens), Kennzeichen und Ort der Ausstellung der
Konzessionsbewilligung sowie Kennzeichen und Ort der Ausstellung aller
Genehmigungen bezüglich des Tauchens in geschützten Zonen.
·
Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Tauchqualifikation, Nr. des
Tauchscheins, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung.
·
Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Kennzeichen der Tauchstätte,
Tauchart (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe.
·
Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der
Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;
·
Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes
·
Angaben über alle Tauchunfälle, die während des Tauchgangs passiert sind
Alle Angaben aus Absatz 2 müssen leserlich und übersichtlich
eingetragen werden, und die Seiten müssen nummeriert sein.
Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenpolizei bzw.
die Hafenpolizeistation.
Artikel
1c.
Der
Organisator des Tauchunternehmens muss folgende Mindestausrüstung an der
Tauchstätte haben:
| Grundausstattung
für die Erste Hilfe sowie eine funktionstüchtige Sauerstoffausrüstung
| |
| Kommunikationsgerät
(VHF Radio Station oder GSM) | |
| Deutlich
und sichtbar angebrachte Telefonnummern der nächsten Dekokammer und der
amtlichen Stelle für die Rettung von Schiffbrüchigen, DAN-Nummer im Falle
eines Unfalles | |
| Plan
des Transports von Verunglückten | |
| Tauch-Tagebuch
|
Artikel 2
Im
Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:
| Tauchen
zu Sport- und Freizeitzwecken | |
| Unterwasserfotografieren
und -aufnahmen für persönliche Zwecke | |
| Unterwasserwettkämpfe
| |
| Tauchkurse
|
Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter
Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im
Sinne dieser Geschäftsordnung.
Artikel 2a
Organisiertes Tauchen wird von natürlichen und
juristischen Personen, die eine Konzessionsbewilligung zur Ausübung von
Unterwasseraktivitäten besitzen, organisiert.
Individuelles Tauchen ist nur mit einer "Genehmigung
für individuelles Tauchen" (im weiteren Text: Tauchgenehmigung) erlaubt.
Artikel 3
Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome
Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische
Tauchhilfsmittel.
Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im
Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem
Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät
zur Atmung unter Wasser, das der Taucher mit sich trägt, sowie einen Schwimmfähigkeitskompensator
und Tauchmessinstrumente.
Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man
eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus
erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden
ist.
Unter technischen Tauchhilfsmitteln versteht man alle
anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer
menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.
Artikel 4
Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar
gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange-
oder rotfarbenen Boje in die Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von
mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit
weißen, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben
"A" des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen
Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird).
Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte
- Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern
klar erkennbar sein muss.
Für die Kennzeichnung des Tauchgebiets, wo organisiertes
Tauchen stattfindet, ist der Tauchführer verantwortlich. Bei individuellem
Tauchen ist die Person, die taucht, auch die verantwortliche Person.
Die Kennzeichnung des Tauchgebiets aus Artikel 2, Absatz
2, Punkt 3, erfolgt auf Grund der Bedingungen der Zustimmung, die im Bezug
auf die Sicherheit der Schifffahrt laut Artikel 7 dieser Geschäftsordnung
von der Hafenpolizei erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte
Kennzeichnung trägt der Organisator des Wettkampfes.
Artikel 5
Die Bürger der Republik Kroatien sowie
ausländische Bürger dürfen nur dann tauchen, wenn sie im Besitz eines
gültigen Taucherausweises sind, außer
im Falle, wenn es sich um einen praktischen Teil der Tauchausbildung handelt,
vor dem Erhalt eines vorläufigen Tauchausweises.
Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden
vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.
Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein
Jahr ab dem Ausstellungsdatum.
Ein Taucherausweis wird nur der Person ausgestellt, die über
eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt.
Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem
Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung
ist.
Außer der Ausstellung der Taucherausweise ist der
Kroatische Taucherverband auch
verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wurde, über
Folgendes in Kenntnis zu setzen: Tauchverbot-Gebiete; Gebiete, in denen nur
organisiertes Tauchen gestattet ist; über wichtige Telefonnummern für den Fall
eines Taucherunfalls; sowie über andere wichtige Informationen im Bezug auf die
Tauchbedingungen, die mit dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden
Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben sind.
Artikel 5a
Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser
Geschäftsordnung, stellt die Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation aus.
Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die im
Besitz eines gültigen Tauchausweises gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung ist
und ist für ein Jahren ab dem Tag der Ausstellung gültig.
Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt
2.400,00 Kuna.
Artikel 6
Die Tauchausbildung soll nach einem Programm erfolgen, das
vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannt ist.
Tauchkurse werden schriftlich bei der Hafenpolizei, wo der
praktische Teil der Ausbildung stattfindet, angemeldet.
Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den
Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, die Namen und Vornamen der
Kursteilnehmer sowie Ort- und Zeitangaben der Veranstaltung beinhalten.
Artikel 7
Sportwettkämpfe können nur mit einer vorherigen
Zustimmung der Hafenpolizei veranstaltet werden.
Die Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels
ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettkampfs bei der Hafenpolizei zu
beantragen.
In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt
die Hafenpolizei die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des
Sportwettkampfs zu ergreifen sind.
Artikel 8
Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises
in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.
Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem
Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar eines jeden
Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten
Taucherausweise vorzulegen.
Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels ist der
Kroatische Taucherverband verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr
und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der auf Grund
der Ausstellung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung
erzielten Mittel vorzulegen.
Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten
Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt Netto 60% vom auf dem Taucherausweis ausgewiesenen Betrag.
Die Mittel werden, nach Einholung einer schriftlichen
Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schifffahrts-
und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter
Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung
des Tauchersports in Kroatien verwendet.
Artikel 9
Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und
Freizeittaucher beträgt 40 Meter.
Artikel 10
Tauchen ist nicht erlaubt:
a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, innerhalb von Häfen,
Hafenzufahrten und Ankergründen, sowie in Bereichen, in denen dichter
Seeverkehr herrscht,
b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der
Republik Kroatien, in denen das Tauch-Verbot durch Sondervorschriften
beziehungsweise durch einen
Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,
c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten
sowie in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten
(beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im
Naturschutzgebiet Telašćica u.a.),
d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung
stehender Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100
Metern.
f) an Orten, die mit den Vorschriften über Schutz der Kulturgüter, geschützt
sind
Für die Ausstellung der Ausnahmetauchgenehmigung aus
Absatz 1 dieses Artikels sind folgende Behörden zuständig:
| für
Punkt a): territorial zuständige Hafenpolizeistation, | |
| für
Punkt b): Staatsorgan, das eine besondere Vorschrift oder einen anderen Akt
verabschiedet hat, | |
| für
die Punkte c) und d): Staatsorgan,
das für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist. | |
| für
Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien. | |
| für
Punkt f): Staatsorgan, das für den Schutz der Kulturgüter zuständig ist. |
Über die in Absatz 2 dieses
Artikels ausgestellten Genehmigungen sind das Innenministerium und das
Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11
Für die Aufsicht über die
Vollzug der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist die Hafenpolizei bzw. die
Hafenpolizeistation zuständig.
In Nationalparks und Naturparks
dürfen diese Kontrollen auch von befugten Beamten vorgenommen werden, laut den
Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes.
An Stätten, die durch die
Vorschriften über den Schutz der Kulturgüter geschützt sind, können auch
befugte Beamten diese Kontrollen vornehmen.
Befugte Beamten aus Absatz 2.
und 3. diese Artikels, sind verpflichtet über irgendwelche Unregelmäßigkeiten,
die zuständige Hafenpolizei bzw. die Hafenpolizeistation zu informieren.
STRAFBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Die Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna
wird gegen eine juristische Person für den Verstoß verhängt, wenn:
1.
sie die Tauchstätte nicht gekennzeichnet oder sie nicht
vorschriftsmäßig gekennzeichnet hat (Artikel 4)
2.
falls der Tauchkurs nicht bei der zuständigen
Hafenpolizei angemeldet wurde (Artikel 6, Absatz 2)
3.
falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet
(Artikel 6. Absatz 3)
4.
sie ohne einer vorherigen Zustimmung der Hafenpolizei einen
Sportwettkampf veranstaltet hat (Artikel 7)
5.
sie organisiertes Tauchen in Tauchverbot-Zonen ohne
Genehmigung (Artikel 10) veranstaltet
6.
sie organisiertes Tauchen im Gegensatz zum Artikel 1a veranstaltet
hat
7.
sie kein Tagebuch führt, wie es mit Artikel 1b vorgeschrieben ist
8.
sie nicht den Bedingungen aus Artikel 1c nachkommt
Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch
die verantwortliche Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00
bis 5.000,00 Kuna bestraft.
Artikel 13
Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00
Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:
| sie
ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5), | |
| sie
die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet
(Artikel 9). |
Artikel 14
Die Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna
wird gegen eine natürliche Person für den Verstoß verhängt, wenn sie ohne
Genehmigung in Tauchverbot-Zonen taucht (Artikel 10).
Eine Geldstrafe aus Absatz 1. diese Artikels wird gegen
die natürliche Person verhängt, die im Gegensatz zu Artikel 2a. Absatz 2
dieser Geschäftsordnung, individuell taucht, was einen Verstoßes gegen
Seerecht darstellt.
Artikel 15
Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung
wird eine natürliche Person vor Ort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna
bestraft.
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung
tritt die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom
29. September 1995 außer Kraft ("Kroatisches Amtsblatt" Nummer
91/95).
Die von der Hafenpolizei im Einklang mit der Geschäftsordnung
über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995
("Kroatisches Amtsblatt" Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen
gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.
Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands,
die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung
über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995
("Kroatisches Amtsblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als
Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.
Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung werden
die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen ungültig.
Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im "Kroatischen Amtsblatt" in Kraft.
Klasse: 011-01/02-01/40
Nr.: 530-01-03-4
Zagreb, den 7.02.2003
Ministar : Roland Zuvanic v.r.
ANLAGE I
Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier
87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:
·
Wappen der Republik Kroatien in Farbe;
·
Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;
·
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;
·
Angabe bezüglich des Ausweispreises;
·
jeder Taucherausweis muss eine
Seriennummer haben;
·
Angaben zur Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse,
Bürgerkenn-Nummer oder Reisepass Nummer);
·
Nummer des Tauchscheins, der die Taucherqualifikation bestätigt sowie
Kennzeichen des Ausstellers;
·
Stempel und Unterschrift des Ausstellers.
Der Ausweis wird mit einem
Schweißgerät verschweißt, das vom Kroatischen Taucherverband zur Verfügung
gestellt wird.
MINISTERIUM FÜR BILDUNG
UND SPORT
352
Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 des
Sportsgesetzes ("Kroatisches Amtsblatt", NN Nr. 111/97, 13/98 und
24/01) sowie Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
über technische Kultur ("Kroatisches Amtsblatt", NN Nr. 76/93 und
11/94) verkündet der Minister für Bildung und Sport folgende
GESCHÄFTSORDNUNG
ÜBER ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN
DER GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER BEDINGUNGEN
ZUM TRAINING DER SPORT- UND FREIZEITTAUCHER
Artikel 1
Die Liste der internationalen
Tauchorganisationen, deren Ausweiße bzw. Lizenzen in der Republik Kroatien
anerkannt sind, und die der GESCHÄFTSORDNUNG
ÜBER BEDINGUNGEN ZUM TRAINING
DER SPORT- UND FREIZEITTAUCHER beiliegen, wird geändert und lautet wie
folgt:
Im Artikel 1 werden die Worte „Absatz 5“ durch
die Worte "Artikel 4“ ersetzt.
Artikel 2 wird mit
folgendem Text ergänzt:
IRTDA (International Recreational and Technical Diving
Association)
UDI (Underwater Diving Instructors)
UEF (Underwater Explorers Federation)
Artikel 2
Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft am Tag der Veröffentlichung
im „Kroatischen Amtsblatt“.
Klasse: 620-01/03-01/16